Flexible Kapitalgesellschaft und Startup-Mitarbeiterbeteiligung Steuerbegünstigung

News

Die Bundesregierung hat ihre geplanten Maßnahmen zur FlexKap-Gesellschaft und Start-Up Mitarbeiterbeteiligung vorgestellt.

 

Die Flexible-Kapitalgesellschaft ist als eigenständige Gesellschaftsform geplant und soll sich subsidiär an die Bestimmungen der GmbH anlehnen. Als Rechtsformzusatz ist im Firmenwortlaut „FlexCo“ oder „FlexKapG“ zu führen.

 

Die Maßnahmen sind zurzeit in Begutachtung, welche am 7.7.2023 abgeschlossen sein sollte. Die Vorlage sieht das Inkrafttreten des FlexKapG-Gesetzes mit 1. November 2023 vor, die steuerliche Begünstigung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 greifen.

Begünstigung der Flexiblen Kapitalgesellschaft
01

Stammkapital und Gründung/Übertragung

Die Stammeinlage der FlexKapG soll € 10.000,- betragen, wovon ein Viertel als Bareinlage einzuzahlen ist. Dieses Stammkapital kann beliebig auf die einzelnen Gesellschafter verteilt werden, wobei lediglich die Mindeststammeinlage pro Gesellschafter von einem Euro zu berücksichtigen ist.

 

Die Gründung der Flexiblen-Kapitalgesellschaft bedarf noch immer eines Notariatsaktes, wie bei der GmbH. Erleichtert wird hingegen die Übertragung der Anteile, für welche nur noch eine Urkunde nötig ist, die auch von einem Rechtsanwalt ausgestellt werden kann. Ziel dieser Regelung ist es wohl die Kosten für die Unternehmer zu minimieren und die Hürde zur Übertragung der Unternehmenswert-Anteile gering und praktikabel zu halten.

02

Unternehmenswert-Anteil

Die vorhin erwähnten Unternehmenswert-Anteile bilden eine neue Form der Beteiligung an der FlexKapG und ist speziell für die Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen gedacht, kann aber auch unternehmensfremden Personen gewährt werden. Ein wesensbildender Faktor dieser Art von Beteiligung ist der prinzipielle Ausschluss des Stimmrechts, erhalten bleiben aber Informations- und Einsichtsrechte. Sollten sich durch einen Beschluss die Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten ändern ist die Zustimmung von diesen einzuholen. Unternehmenswertanteile können bis zu einer Höhe von 24,99% des Stammkapitals gewährt werden, wobei keine Verpflichtung besteht, Unternehmenswertanteile auszugeben.

 

Inhaber von Unternehmenswert-Anteilen partizipieren sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös. Ein Ausschluss ist nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen denkbar. Um bereits geringe Beteiligungen zu ermöglichen ist die Mindeststammkapitaleinlage für diese Art von Gesellschaftern auf einen Cent reduziert.

 

Unternehmenswert-Beteiligte scheinen nicht im Firmenbuch auf. Aus dem Firmenbuch ersieht man lediglich einen Sammelposten für diese Unternehmenswertanteile. Es ist allerdings beim Firmenbuch sowohl die Namensliste, als auch die Anteilsliste, welche durch das Unternehmen zu führen ist binnen 9 Monaten nach dem Stichtag beim Firmenbuch offenzulegen. Es soll nur die Namensliste in die Urkundensammlung aufgenommen werden.

 

Tritt der Fall einer mehrheitlichen Veräußerung der Gründungsgesellschafter ein, haben die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht, für welches die gleichen Konditionen zu gelten haben, wie bei Verkauf des Gründungsgesellschafters.

03

Sonstiges zur Gesellschaftsform:

Ebenfalls vereinfacht wird die Möglichkeit zur Fassung eines Umlaufbeschlusses. Hier kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden, dass das Einverständnis aller Gesellschafterinnen erforderlich ist. Wohl aber muss jedem Gesellschafter die Möglichkeit zur Abgabe seiner Stimme gegeben werden. Es kommt also jedem Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu.

 

Die Umwandlung der FlexKapG in eine GmbH und umgekehrt ist vereinfacht mittels Gesellschafterbeschluss möglich, die Umwandlung in eine AG und umgekehrt richtet sich nach dem AktG.

 

Besonders zu bedenken ist, dass bereits ab Erreichen der Kriterien für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft nach §221 UGB ein Aufsichtsrat einzurichten ist. In Kombination mit der Zustimmungspflicht der Unternehmenswert-Beteiligten, sofern ihre Rechte verschlechtert werden, kann sich eine Schwerfälligkeit für größere Unternehmen mit vielen Beteiligten an der Unternehmensentscheidung ergeben.

Steuerliche Begünstigung Start-Up Mitarbeiterbeteiligungen
01

Erleichterung

Begünstigter der geplanten Norm des EStG ist der Empfänger (Dienstnehmer) der Teile seines Entgeltes in Unternehmensanteilen bezieht. Diese wären aktuell im Zeitpunkt der Gewährung in die Einkommenssteuererklärung als Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit aufzunehmen und unterliegen somit dem progressiven Steuertarif.

 

Bei Erfüllen gewisser Voraussetzungen ist eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Veräußerung durch den Dienstnehmer möglich. Diese Maßnahme beinhaltet somit einen steuerstundenden Effekt für den gemeinen Wert im Gewährungszeitpunkt, der im Verkaufszeitpunkt realisiert wird.

 

Betreffend die Steuerlast für solche Veräußerungen soll die Möglichkeit bestehen, dass 75% des Erlöses mit dem Steuersatz von 27,5% besteuert werden. Die restlichen 25% werden in diesem Fall weiterhin mit dem progressiven Steuersatz belastet.

02

Die wichtigsten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Begünstigung:

Unentgeltliche Gewährung an Arbeitnehmer

 

Arbeitgeber darf folgende Kriterien nicht erfüllen:

  • 100 Arbeitnehmer im Jahresschnitt
  • € 40 Mio Umsatz
  • Gewisse Ausschlüsse von Unternehmen mit Konzerneinbettung

 

Gewährung innerhalb von 10 Jahren ab Gründung des Unternehmens

 

Arbeitnehmer darf nicht mehr als 10% der Anteile halten

 

Vinkulierung der Anteile

 

Mitarbeiter optiert bei der Gewährung der Anteile schriftlich zur steuerlichen Begünstigung

 

 

Weiters notwendig zur Inanspruchnahme des Steuersatzes:

 

Dauer des Dienstverhältnisses mindestens 3 Jahre

 

Verkauf der Beteiligung frühestens 5 Jahre nach Zufluss