Vorsteuerabzug Hilfsgüterlieferungen Ukraine

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Laut VO des BMF sind für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen von Unternehmern als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Es steht somit der Vorsteuerabzug zu. Die Voraussetzungen sind:

 

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).

 

  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.

 

  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

 

In der Regel werden Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (zB Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) als Hilfsprogramm angesehen. Es ist hierbei davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung ins Bestimmungsland vorliegt.

 

Die Meldung ist an das Finanzamt, das für Umsatzsteuer zuständig ist, vorzunehmen.