Neue lohnsteuerliche Regelungen

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Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Hier eine Übersicht der uns wesentlich erscheinenden Änderungen.

01

Neue Grenze für steuerfreies Jahreseinkommen

Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kalten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von  € 18.784,- komplett steuerfrei sind.

02

Steuerbefreiung für Wahlbeisitzer

Das Wahljahr 2024 wirft seine Schatten voraus. Ab heuer ist die Entschädigung für Tätigkeiten als Wahlbeisitzer steuerbefreit, und zwar bis zur Höhe der in der Nationalrats-Wahlordnung festgelegten Beträge. Für die Angestellten der jeweiligen Gebietskörperschaft, die die Wahl abhält, steht die Befreiung nicht zu.

03

€ 3.000 steuerfreie Mitarbeiterprämie

Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungsprämie eingeführte Möglichkeit einer zusätzlichen begünstigten Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie bis € 3.000 steuerfrei gewährt werden, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer notwendig.

 

Hinweis: Die Mitarbeiterprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.

04

Steuerfreie pauschale Entschädigung für Sportler und Betreuer

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte, etc) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind steuerfrei, und zwar im Jahr 2024 bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens € 720 Euro pro Monat.

 

Hinweis: Werden die Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, entfällt die diesbezügliche Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw L16).

05

Abzug inländischer Pflichtversicherungsbeiträge für ausländische Einkünfte

Ist der Steuerpflichtige in mehreren EU-Ländern berufstätig, fallen Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung nur in einem EU-Land an. Diese Beiträge sind vorrangig bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie in Zusammenhang stehen, und daher in jenem Land bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Stehen die Pflichtversicherungsbeiträge (insb für Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) zwar mit ausländischen Einkünften in Zusammenhang, können sie aber dort aufgrund des ausländischen Rechts nicht abgezogen werden, sind sie in Österreich – wenn hier ein Wohnsitz gegeben ist – bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

06

DBA-Progressionsvorbehalt auch bei nicht in Österreich Ansässigen

Bei Steuerpflichtigen mit Doppelwohnsitz, die im Ausland ansässig sind (Mittelpunkt der Lebensinteressen), aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben, gilt ab der Veranlagung 2023: Bei Berechnung des Steuersatzes für das in Österreich zu besteuernde Einkommen sind auch die ausländischen Einkünfte hinzuzurechnen. Seither kommt es bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur dann in Österreich zum Progressionsvorbehalt, wenn Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, sondern auch dann, wenn Österreich der Quellenstaat ist.

07

Stock-Options für Dienstnehmer

Die Einräumung der Option an einen Dienstnehmer, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Aktien des Dienstgeberunternehmens zu einem bestimmten Preis kaufen kann, führt noch nicht zu einem Zufluss von Einkünften im Zeitpunkt der Einräumung der Option. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Option frei handelbar ist oder nicht. Der Zufluss des steuerpflichtigen Vorteils findet bei solchen „Stock Options-Modellen“ erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option statt. Der dem Arbeitnehmer entstehende Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitnehmer für die Aktien zu zahlenden Betrag und dem Tageskurs der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Option. Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen an Dienstnehmer (Vorstände, Geschäftsführer) führen also erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zur Steuerpflicht.

08

Überstundenzuschläge

Ab 2024 sind die Zuschläge für 18 (bisher 10) Überstunden pro Monat bis zu € 200 (bisher € 86) steuerfrei.

 

Achtung: Die neue, großzügigere Regelung gilt noch nicht für im Dezember 2023 geleistete Überstunden, auch wenn sie erst im Jahr 2024 ausbezahlt werden.

09

Neue Bewertung bei Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz

Es wird der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau“ (vermindert um 10%) herangezogen. Die Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem niedrigeren tatsächlich gezahlten Zinssatz bleibt für den gesamten Darlehenszeitraum der steuerpflichtige Sachbezug. Dies gilt für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse, die zu einem fixen (also nicht variablen) Zinssatz oder unverzinslich gewährt werden.

 

Hinweis: Diese neue Bewertungsregelung gilt ab 2024 auch für noch offene, alte Arbeitgeberdarlehen, außer der Arbeitnehmer widerspricht dieser Bewertung bis zum 30.6.2024.

10

Elektrofahrzeuge

Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Elektro-Kfz oder eines Fahrrades oder E-Bikes an den Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn eine Gehaltsumwandlung vorgenommen wurde, das heißt, wenn eine Reduktion von überkollektivvertraglichen Lohnansprüchen als Ausgleich für die Gewährung des Sachbezuges vereinbart wird.

 

Aufladen von Elektrofahrzeugen:

  1. Erfolgt das Aufladen beim Arbeitgeber, ist kein Sachbezug anzusetzen, auch nicht für Elektrofahrzeuge im Eigentum des Arbeitnehmers.
  2. Ist dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug überlassen und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation, führt auch dies zu keinem Sachbezug.
  3. Erfolgt das Aufladen bei der Wohnung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber einen Kostenersatz steuerfrei leisten, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Kann diese nachweisliche Zuordnung der Lademenge nicht sichergestellt werden, greift für Elektro-Kfz eine Übergangsregelung für die Jahre 2023 bis 2025, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer € 30 pro Kalendermonat steuerfrei auszahlen kann.

 

 

Wallbox

Kauft der Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung (Wallbox) für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges, kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten bis zu € 2.000 steuerfrei ersetzen.